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Fakt
Der Pressekodex empfiehlt, die Herkunft von Tatverdächtigen nur zu nennen, wenn sie für das Verständnis der Tat wirklich relevant ist, um pauschale Vorurteile gegen ganze Gruppen zu vermeiden. Das ist kein Verbot und wird von Redaktionen unterschiedlich gehandhabt, bei besonderem öffentlichen Interesse wird die Herkunft auch genannt. Behörden geben in Pressemitteilungen ohnehin nicht immer alle Details heraus. Aus einer fehlenden Nennung lässt sich nicht auf die Herkunft schließen.
- Pressekodex Richtlinie 12.1: Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse (Deutscher Presserat)
- Artikel 5 Grundgesetz: Pressefreiheit, redaktionelle Entscheidungen sind nicht staatlich gesteuert (Bundesministerium der Justiz)
