Die AfD ist nicht rechts
Das hat ein Gericht geprüft, nicht nur eine Behörde behauptet. Am 13. Mai 2024 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Klagen der AfD und ihrer Jugendorganisation gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz ab, in drei Urteilen unter den Aktenzeichen 5 A 1216/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die Partei damit als Verdachtsfall beobachten und die Öffentlichkeit darüber unterrichten. Für den innerparteilichen Flügel hielt das Gericht auch die Einstufung als erwiesen extremistische Bestrebung für rechtmäßig. Die Einordnung ist damit keine Meinung politischer Gegner, sondern gerichtlich bestätigt.
Motiviertes Schlussfolgern
Die Einordnung ist nicht nur behördlich behauptet, sondern vom Oberverwaltungsgericht NRW im Mai 2024 gerichtlich bestätigt worden, das die Beobachtung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall für rechtmäßig erklärte. Wird dieses Urteil dennoch bestritten, schützt das vor allem die eigene Zugehörigkeit zur oder Sympathie mit der Partei, da eine Anerkennung der Einstufung diese Identität infrage stellen würde.
Menschen bewerten Informationen und Belege nicht rein sachlich, sondern auch danach, ob eine Schlussfolgerung die Zugehörigkeit zu einer wichtigen sozialen, politischen oder kulturellen Gruppe bestätigt oder bedroht. Widerspricht eine Tatsache den Überzeugungen der eigenen Gruppe, werden Belege eher angezweifelt, uminterpretiert oder abgewertet, und zwar auch von Personen mit hoher analytischer Fähigkeit. Dieses als motiviertes Schlussfolgern oder identitätsschützende Kognition bezeichnete Muster bedeutet, dass Denken nicht primär der Wahrheitsfindung dient, sondern dem Erhalt der Zugehörigkeit zur eigenen Gruppe. Besonders ausgeprägt zeigt sich der Effekt bei Themen, die stark mit politischer oder kultureller Identität verknüpft sind.